Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel zu
gewähren. Ihrem Wesen als Pauschale entsprechend kommt es grundsätzlich
nicht auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen an.
...
Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale anzusetzenden
Betrag, können diese übersteigenden Aufwendungen zusätzlich
angesetzt werden
...
Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 Euro für jeden vollen Entfernungskilo-meter zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte.
...
Die anzusetzende Entfernungspauschale ist wie folgt zu berechnen:
Zahl der Arbeitstage x volle Entfernungskilometer x 0,30 Euro.